(1) Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nach Prüfung und Antragstellung einer Jury.
(2) Die Jury besteht aus dem für die Forschungspreise des Landes zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzende/ Vorsitzenden, aus der Leiterin/dem Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Forschung, aus den Rektorinnen/Rektoren aller steirischen Universitäten, aus weiteren Mitgliedern aus dem Kreise der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren (Hochschulprofessorinnen/Hochschulprofessoren) sowie aus einer Vertreterin/einem Vertreter bedeutender Lehr- und Forschungseinrichtungen in der Steiermark, die vom zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung auf die Dauer der Funktionszeit der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden.
(3) Liegt eine Arbeit vor, für die noch ein Fachgutachten einzuholen ist, so ist bei der Beratung eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor (Hochschulprofessorin/Hochschulprofessor) der betreffenden Fachrichtung als außerordentliches Mitglied der Jury zuzuziehen, dem jedoch kein Stimmrecht zusteht. Bei der Abstimmung der Jury dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Ein Mitglied der Jury darf im Falle einer Eigenwerbung aus Befangenheitsgründen an der Jurysitzung nicht teilnehmen. Die Darstellung und Diskussion der Arbeiten soll in der Jury in zwei Blöcken – Geistes- und Kulturwissenschaften einerseits und Naturwissenschaften andererseits – erfolgen.
(4) Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Stimmenthaltung gilt als Zustimmung. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt mit und verfügt über ein Dirimierungsrecht.
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