(1) Bewerberinnen/Bewerber um den Forschungspreis bzw. den Förderungspreis des Landes Steiermark müssen die österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, im Land Steiermark geboren sein oder dort ihren Hauptwohnsitz haben. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger von EU-Staaten und Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.
Sie haben die Arbeit, mit der sie sich bewerben, mit den entsprechenden Unterlagen bis längstens drei Monate nach der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzureichen.
(2) Bewerberinnen/Bewerber können auch von Dritten vorgeschlagen werden.
(3) Jede Bewerberin/Jeder Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, dass für die vorgelegte Arbeit bisher kein Preis an sie/ihn vergeben wurde und diese Arbeit auch bei keinem anderen Bewerb eingereicht wurde.
(4) Die Bewerberinnen/Bewerber müssen in der wissenschaftlichen Forschung tätig gewesen sein und auf Grund ihrer bisherigen Leistungen die Gewähr für weitere Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der eingereichten Arbeiten bieten.
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