LandesrechtSteiermarkKundmachungenStatut des Forschungspreises für Simulation und Modellierung des Landes Steiermark

Statut des Forschungspreises für Simulation und Modellierung des Landes Steiermark

In Kraft seit 12. Februar 2011
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Steiermark verfügt im breiten Gebiet der Simulation und Modellierung über ein großes Zukunftspotenzial. Simulation und Modellierung eröffnen Wissenschaft und Wirtschaft neue Möglichkeiten und stellen wesentliche Zukunftswerkzeuge dar. Auf internationaler Ebene sind in „Computational Science und Engineering“ außerordentliche Bemühungen und Leistungen erkennbar. Die Forscherinnen und Forscher der Steiermark stehen im Wettbewerb mit der internationalen Scientific Community.

Das Land Steiermark möchte durch die Schaffung des Forschungspreises für Simulation und Modellierung ein sichtbares Zeichen der besonderen Bedeutung und Anerkennung für hervorragende Forschungsleistungen und Errungenschaften in diesem Themenkreis setzen und junge Wissenschafterinnen und Wissenschafter in verstärktem Maße zu wissenschaftlichen Leistungen anregen. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Grundlagenforschung als auch die wirtschaftliche Anwendung sowie die Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs von großer Bedeutung ist, möchte das Land Steiermark durch den Forschungspreis für Simulation und Modellierung ausgezeichnete Leistungen in den folgenden drei Kategorien separat auszeichnen.

§ 2

§ 2

Der Forschungspreis für Simulation und Modellierung wird für Arbeiten in den drei Kategorien ausgelobt und ist öffentlich auszuschreiben:

- Kategorie 1:

Forschungspreis für Simulation und Modellierung – Grundlagenforschung und/oder Universitäre Forschung

Für die Preiszuerkennung kommt eine exzellente wissenschaftliche Arbeit (wissenschaftliche Publikation) aus dem Gesamtgebiet der Simulation und Modellierung in Betracht, welche in der Regel in den letzten zwei Kalenderjahren erschienen sein soll.

- Kategorie 2:

Forschungspreis für Simulation und Modellierung – Wirtschaftliche Anwendungen

Für die Preiszuerkennung kommt eine Arbeit aus dem Gesamtgebiet der Simulation und Modellierung in Betracht, in der die Überführung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in wirtschaftliche Anwendungen vollzogen wurde. Dies sollte in der Regel in den letzten zwei Kalenderjahren realisiert worden sein.

- Kategorie 3:

Forschungspreis für Simulation und Modellierung – Nachwuchsförderung

Für die Preiszuerkennung kommt eine herausragende, abgeschlossene Diplomarbeit, Dissertation oder Habilitation, deren Thema im Gesamtgebiet der Simulation und Modellierung angesiedelt ist und in der Regel im letzten Kalenderjahr abgeschlossen wurde, in Betracht. Im Sinne der Nachwuchsförderung soll die Preisträgerin/der Preisträger unter dreißig Jahre alt sein.

§ 3

§ 3

Als Geschäftsstelle des Nominierungskomitees fungiert die Abteilung 3 – Wissenschaft und Forschung. An diese sind auch die Bewerbungsunterlagen einschließlich eines institutsexternen, internationalen wissenschaftlich qualifizierten Gutachtens über die eingereichte Arbeit innerhalb der gesetzten Frist in deutscher und/oder englischer Sprache einzureichen.

§ 4

§ 4

Der Preis besteht jeweils aus einer Urkunde und einem Preisgeld von EUR 8.000,– für die Kategorie 1, EUR 15.000,– für die Kategorie 2 und EUR 3.000,– für die Kategorie 3, das aus dem Budget der Abteilung 3 –Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellt wird.

§ 5

§ 5

Den Forschungspreis für Simulation und Modellierung können sowohl physische als auch juristische Personen erhalten.

§ 6

§ 6

Die auszuzeichnende Arbeit bzw. die Bewerberin/der Bewerber muss in einem engen Bezug zur Steiermark stehen.

§ 7

§ 7

Das für Angelegenheiten der Forschungspreise zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung hat ein Nominierungskomitee einzuberufen, welches nach seiner Zusammensetzung Gewähr für die wissenschaftliche Abdeckung der aktuellen Problemstellung bietet.

Das Nominierungskomitee soll sich aus Repräsentantinnen und Repräsentanten von Forschung und Wirtschaft zusammensetzen.

Das für Angelegenheiten der Forschungspreise zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung bestellt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die Mitglieder des Nominierungskomitees.

Das Nominierungskomitee kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Das Nominierungskomitee kann zur Unterstützung seiner Arbeit über seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden eine externe Fachgutachterin/einen externen Fachgutachter zur Beratung als außerordentliches Mitglied beiziehen, der/dem jedoch kein Stimmrecht zusteht.

Den Mitgliedern des Nominierungskomitees obliegt zunächst die eigenständige Akquisition von Bewerbungen sowie die Entgegennahme der eingereichten Bewerbungen

Sodann fasst das Nominierungskomitee in kollegialer Sitzung den Beschluss über die Auswahl der Preisträgerin/des Preisträgers, der der Steiermärkischen Landesregierung zur Verleihung vorgeschlagen wird.

Das Nominierungskomitee fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Nominierungskomitees verfügt über ein Dirimierungsrecht.

Die Mitgliedschaft im Nominierungskomitee ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Reisekostenvergütungen für nicht am Sitzungsort wohnende Mitglieder des Nominierungskomitees sowie für externe Fachgutachterinnen/Fachgutachter sind nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften für Reisegebühren vom Land zu leisten.

§ 8

§ 8

(1) Dieses Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Februar 2011, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Statut des Forschungspreises für Simulation und Modellierung des Landes Steiermark, Grazer Zeitung Nr. 311/2007, außer Kraft.