LandesrechtSteiermarkKundmachungenStatut des Ludwig-Boltzmann-Forschungspreises des Landes Steiermark

Statut des Ludwig-Boltzmann-Forschungspreises des Landes Steiermark

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

§ 1

1. Um den für die Steiermark notwendigen Internationalisierungsschub auf wissenschaftlicher Ebene zu betonen und in würdigem Gedenken an das Wirken des weltbekannten österreichischen Physikers in der Steiermark, wird der Ludwig Boltzmann-Forschungspreis geschaffen.

2. Mit dem Ludwig-Boltzmann-Forschungspreis werden Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung, Kultur, Wirtschaft sowie Politik für ihre hervorragenden Leistungen, die sie für die Bewältigung von aktuellen Problemen der Menschheit erbringen bzw. erbracht haben, mit sichtbarer Anerkennung ausgezeichnet.

3. Der Ludwig-Boltzmann-Forschungspreis wird einmal im Jahr verliehen. Der Preis kann nicht geteilt werden.

Der Preis besteht aus einer Urkunde und einem Preisgeld.

Das Preisgeld beträgt S 75.000,-- pro Jahr, welches von der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Budget der Abteilung für Wissenschaft und Forschung jährlich zur Verfügung gestellt wird.

4. Der Preisträger des Ludwig-Boltzmann-Forschungspreises ist nicht an die österreichische Staatsbürgerschaft, Wohn- oder Geburtsort in Österreich, gebunden.

Eine wiederholte Verleihung des Ludwig-Boltzmann-Forschungspreises an ein und dieselbe Person ist ausgeschlossen.

5. Die Vergabe des Ludwig-Boltzmann-Forschungspreises erfolgt durch das für Angelegenheiten für Wissenschaft und Forschung zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und den Rektor der Universität Graz auf Grund des Vorschlages des Nominierungskomitees.

6. Das für Angelegenheiten für Wissenschaft und Forschung zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung hat ein Nominierungskomitee einzuberufen, welches den internationalen Charakter des Ludwig Boltzmann Forschungspreises repräsentiert.

Das Nominierungskomitee setzt sich zu gleichen Teilen aus Repräsentanten der Universität Graz und Repräsentanten des außeruniversitären Bereiches bzw. des öffentlichen Lebens zusammen.

7. Der/Die Vorsitzende des Nominierungskomitees und sein/e Stellvertreter/in werden aus der Mitte der Mitglieder des Nominierungskomitees gewählt. Das Nominierungskomitee kann sich auch eine Geschäftsordnung beschließen.

Den einberufenen Mitgliedern des Nominierungskomitees obliegt zunächst die Aufgabe der Nominierung von preiswürdigen Kandidaten.

Sodann faßt das Nominierungskomitee in kollegialer Sitzung den Beschluß über die Auswahl des Preisträgers.

Das Nominierungskomitee faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende des Nominierungskomitees verfügt über ein Dirimierungsrecht.

Das Nominierungskomitee kann zur Unterstützung seiner Arbeit über seinen Vorsitzenden eine/n externe/n Fachgutachter/in beiziehen.

Dieses Statut tritt mit 1.Jänner 1995 in Kraft.