§ 4 § 4 — Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026
Rückverweise
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2026:
| 1. bei volljährigen Personen | € 245,98; |
| 2. bei minderjährigen Personen | € 135,29. |
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