§ 3 § 3 — Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026
Rückverweise
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2026:
| 1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden | € 110,69; |
| 2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden | € 221,38. |
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