Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024, V 16/2023-8, zugestellt am 26. Juli 2024, ausgesprochen, dass die Wort- und Zeichenfolgen „1,4 + 145 m“, „Rechts“, „80 Km/h (§ 52/10a)“ und „§ 54/5b '1,6 km'“ in Punkt II.A. der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9. Oktober 2018, Z 05/04/45143/1994/035, kundgemacht durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, bis zum 7. Dezember 2022 gesetzwidrig waren.
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