Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 27/2017-14, zugestellt am 4. Juli 2017, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „In der Linzergasse, am Platzl, in der Getreidegasse samt Durchgängen in Richtung Griesgasse und in Richtung Universitätsplatz, im Sterngässchen, im Bädergässchen, am Rathausplatz, in der Judengasse, auf der Staatsbrücke, auf dem Makartsteg und“ sowie die Wortfolge „und B“ in der Klammer des mit erstem Spiegelstrich beginnenden Absatzes der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Mai 2015 betreffend Betteln in der Stadt Salzburg gemäß § 29 Abs 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 28. Mai 2015 bis 12. Juni 2015, gesetzwidrig waren.
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