Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeträge:
Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes1969 | 1.612,80 € |
Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 | 3.902,80 € |
Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten | 13,90 € |
Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten | 27,80 € |
Höchstbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist | 1.236,50 € |
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