Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2011, V 82/10-15, zugestellt am 14. Juli 2011, die §§ 3 und 4 des Art I (Ortsgebietserklärung) des 1. Teiles der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 7. März 2007, Zl 30608/367-64/953-2007, durch die die B 311 Pinzgauer Straße von Strkm 35,185 bis Strkm 35,576 zum Ortsgebiet von „Gries“ erklärt und die Anbringung von Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO 1960 geregelt wird, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2011 in Kraft.
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