Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, V 454/08-8, zugestellt am 4. August 2009, festgestellt, dass die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Vigaun vom 15. Dezember 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30. Dezember 2005 bis 16. Jänner 2006, gesetzwidrig war.
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