Aufhebung einer Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße durch den Verfassungsgerichtshof
Vorwort
§ 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2003, V 108/01-7, zugestellt am 17. November 2003, die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10. Mai 2000, womit das Teilstück des Verbindungsweges Steinbachstraße – Viehhofweg, Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 9.12.1987 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.