Aufhebung einer Bestimmung des Landesvergabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Vorwort
§ 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2002, G 363/01-10, zugestellt am 14. März 2002, § 2 Abs 2 des Landesvergabegesetzes, LGBl Nr 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2000 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.