LandesrechtSalzburgKundmachungenHeilvorkommen Abtenau

Heilvorkommen Abtenau

In Kraft seit 30. September 1961
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 31. August 1961, Zl. III-13.599/1961, die südlich der Kuranstalt Abtenau-Bad in Abtenau, KG Seetratten, politischer Bezirk Hallein, entspringende "St.-Rupertus-Quelle" und die etwa 112 m von dieser entfernt zutage tretende "Annen-Quelle" gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilquellen) anerkannt hat.