Heilvorkommen Radhaus-Unterbaustollen oder Paselstollen
Art. 1
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juni 1930, LGBl. Nr. 59, über das Heilquellen- und Kurortewesen in der geltenden Fassung wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 17. Feber 1959, Zl. 2157/III-1959, den Radhausberg-Unterbaustollen (Paselstollen) in Böckstein, Gemeinde Badgastein, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 7 des angeführten Gesetzes zum Heilvorkommen (Heilquelle) erklärt hat.