§ 2
Diese Kundmachung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt für O.Ö. folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird die Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juli 1949, LGBl. Nr. 30, aufgehoben.
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