§ 1
Im Sinne des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten sind
a) Masern und Mumps in den in der Anlage A verzeichneten Orten,
b) Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den in der Anlage B verzeichneten Anstalten und Internaten
der Anzeigepflicht unterworfen.
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