LandesrechtOberösterreichKundmachungenK Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

K Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich

In Kraft seit 19. Februar 1948
Up-to-date

§ 1

Auf Antrag der o.ö. Landwirtschaftskammer hat die o. ö. Landesregierung beschlossen, zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichen Besitze die Verleihung der Bezeichnung "Erbhof" im Sinne des Gesetzes vom 19. Dezember 1931, LGBl. Nr. 16 von 1932, sowie der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Juli 1933, LGBl. Nr. 47, wieder aufzunehmen. Zugleich wird bekanntgegeben, daß die vor dem Jahre 1938 von der o.ö. Landesregierung auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmung zuerkannten Berechtigungen zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" unverändert wieder aufleben.