Art. 1 — Abschluss des letzten anhängigen Verfahrens des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds
Gemäß Art. 33 § 2 Abs. 2 des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 104/2025, wird verlautbart, dass das letzte beim NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds anhängige Verfahren abgeschlossen wurde.
Gemäß Art. 33 § 2 Abs. 2 des NÖ Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 104/2025, gilt der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds mit dem dieser Kundmachung folgenden Tag als aufgelöst.
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