Teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes der Stadt St. Pölten
Vorwort/Präambel
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 3. März 2026, V 59/2025-18, ausgesprochen, dass die Wortfolge „und Photovoltaikanlagen“ in § 15.3 Abs. 1 lit. f und die Wortfolge „nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat')“ in § 15.2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 23. Mai 2023 (Bebauungsplan der Stadt St. Pölten), Zl. V/5/26/22-001, beschlossen am 22. Mai 2023, kundgemacht durch Anschlag vom 30. Mai 2023 bis 14. Juni 2023, als gesetzwidrig aufgehoben werden.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 2. April 2026 zugestellt.