Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2025, V 67/2024-10, ausgesprochen, dass die in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019, enthaltene Wortfolge “den Bezug der Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr. 376/1967 nachweist und“ als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 20. März 2025 zugestellt.
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