LandesrechtNiederösterreichKundmachungenNÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025

NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

I.

Art. 1

Ab 1. Jänner 2025 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag

statt € 1.000,– € 1.371,–

II.

Art. 1

Ab 1. Jänner 2025 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

A. Allgemeiner Teil

Art. 1

Euro
1. Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird 10,90
2. Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 10,90
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen) 4,–
4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen 4,–
5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen 2,80
6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung) 4,–
7. Sichtvermerke und Vidierungen 4,–

B. Besonderer Teil

I. Gebrauch des Gemeindewappens

Art. 1

8. Bewilligung zum Gebrauch des Wappens
a) einer Stadt mit eigenem Statut 658,–
b) einer anderen Gemeinde 438,–

II. Örtliche Veranstaltungspolizei

Art. 1

9. Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer
a) bis zu 3 Tagen 27,30
b) von mehr als 3 Tagen 41,–
10. Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer
a) bis zu 3 Tagen 54,50
b) von mehr als 3 Tagen 82,–
11. Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum
a) bis 500 Personen 95,50
b) über 500 Personen 123,–
Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

III. Örtliche Straßenpolizei

Art. 1

12. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;
für eine einmalige Fahrt 18,40
für mehrmalige Fahrten 42,40
13. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen
für eine einmalige Ladetätigkeit 18,40
für mehrmalige Ladetätigkeit 42,40
14. Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann
a) durch Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung
aa) fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage) 11,50
bb) vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter) 5,65
b) durch Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken für länger als 3 Tage 34,20
c) durch Verwendung von Lautsprecherwagen 57,50
d) für alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a, b und c fallen 89,–
15. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
a) für kürzere als Jahresfrist 89,–
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer 287,–
16. Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik 18,40
17. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße
a) für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 23,20
b) für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 57,50
höchstens jedoch 342,–
18. Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis 18,40
19. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße 15,–

IV. Örtliche Gesundheitspolizei

Art. 1

20. Durchführung der Totenbeschau
a) von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr 139,–
b) an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages 209,–
c) an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages 267,–
Für die Höhe der Verwaltungsabgabe ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
21. (entfällt)
22. Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes 308,–
23. (entfällt)
24. Bewilligung einer Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) 47,90
25. Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle 47,90

V. Örtliche Baupolizei

Art. 1

26. Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben 20,40
27. Baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland 18,40
28. Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz 36,80
29. Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche 0,60
mindestens jedoch 116,–
30. Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken 76,50
31. Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken 47,90
32. Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 47,90
33. Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes 41,–
34. Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33
35. Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung
die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32
36. (entfällt)

VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

Art. 1

37. Bewilligung der freiwilligen Feilbietung 1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes
mindestens jedoch 18,40

VII. Örtliches Gewerberecht

Art. 1

38. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer
a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 18,40
b) bis zehn kalendermäßig bestimmte Tage 36,80
c) für mehr als zehn kalendermäßig bestimmte Tage 73,50
39. Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen 18,40

VIII. Örtliches Wasserrecht

Art. 1

40. Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht 18,40