Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2023, V 29/2023-9, ausgesprochen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Mai 2015, Z MES1-V-05333/008, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, – soweit damit auf der Landesstraße B 1 von Straßenkilometer 119,758 bis Straßenkilometer 120,334 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verfügt wird – bis zum 8. März 2023, um 9.30 Uhr, gesetzwidrig war.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 13. Dezember 2023 zugestellt.