LandesrechtNiederösterreichKundmachungenAufhebung einer Wortfolge in § 12 Abs.2 sowie des § 12 Abs.3 NÖ Sozialhilfgegesetz 2000

Aufhebung einer Wortfolge in § 12 Abs.2 sowie des § 12 Abs.3 NÖ Sozialhilfgegesetz 2000

In Kraft seit 20. Oktober 2023
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Art. 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2023, G 238/2023-10, die Wortfolge „vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung“ in § 12 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022, sowie § 12 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Das Erkenntnis wurde der Landeshauptfrau von Niederösterreich am 11. Oktober 2023 zugestellt.