Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2022, V 150/2022-10, ausgesprochen, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. April 2004, Z ME S1 V 04266, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 3. Juli 2008, Z MES1-V-0643, - soweit sie nicht bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2022, V 223/2021-13 ua., für gesetzwidrig erklärt wurde - gesetzwidrig war.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 4. Oktober 2022 zugestellt.