Gesetzwidrigeit eines LKW-Fahrverbotes im Bezirk Melk
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2022, V 223/2021-13, V 238/2021-5, V 240/2021-5, ausgesprochen, dass die Wort- und Zeichenfolgen „, - Fahrzeuge aus Richtung Westen kommend mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach“ und „, bei km 119,864 Zusatz: 'Mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach'“ sowie das Wort „jeweils“ in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. April 2004, Z ME-S1-V-04266, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 3. Juli 2008, Z MES1-V-0643/005, gesetzwidrig waren.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 11. März 2022 zugestellt.