LandesrechtNiederösterreichKundmachungenTeilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting

Teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting

In Kraft seit 19. Juli 2019
Up-to-date

Art. 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2019, V 64/2018-10, das örtliche Raumordnungsprogramm des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting vom 16. Oktober 1991, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1992, soweit es für das Grundstück Nr. 199, KG 04320 Nöstach, die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 11. Juli 2019 zugestellt.