Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, V 23/2017-15, ausgesprochen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 21. Oktober 2004, Zl. 6420-04-00333-15, soweit sich die Zonenbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 30 km/h auf die Begleitstraße LB3 donauseitig bezieht, gesetzwidrig war.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 21. Dezember 2017 zugestellt.
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