Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189, wird die Anzeigepflicht in Fällen von Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) für folgende Arten von Anstalten und Internaten festgesetzt:
Kindergärten, Schulen, Kinderhorte, Tagesheimstätten, Internate, Säuglingsheime, Kinderheime, Jugendheime, Jugenderholungsheime, Lehrlingsheime, Erziehungsheime und Erziehungsanstalten.
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