LandesrechtNiederösterreichKundmachungenteilweise Aufhebung der Bebauungsvorschriften und des Bebauungsplanes Klosterneuburg

teilweise Aufhebung der Bebauungsvorschriften und des Bebauungsplanes Klosterneuburg

In Kraft seit 01. Dezember 2010
Up-to-date

Art. 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2010, V 54,55/10-9,

Abs. 6 bis 8 des § 5 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg, Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987, Z IV/1-1336-610-1/87, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 29. September 2000, Z IV/1-3577-610-2/00, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 10. bis 31. Mai 2002,

die Wortfolge “Bebauungsweise a: die Gebäude sind an oder in einem Abstand zur Grundgrenze zu errichten” im Legendenblatt des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, Z IV/1-5737- 610-2/02, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. bis 22. August 2003, und

den Bebauungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, Z IV/1-5763-610-2/02, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. bis 22. August 2003, soweit dieser für die als Grundstücke Nr. 1507/1, 1507/2, 1509/2 und 1509/3 bezeichneten Flächen die Bebauungsweise “a” festlegt,

als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 29. Oktober 2010 zugestellt.