Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung der Disziplinarsenate
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, V 70, 71/11-11 erkannt:
1. Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für das Kalenderjahr 2008”, LAD1-DIS-10/003-2008, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung war gesetzwidrig.
2. Die Verordnung “Bildung der Disziplinarsenate für bereits anhängige Verfahren”, LAD1-DIS-10/004-2009, der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 19. Oktober 2011 zugestellt.