Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates Grabern
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. September 2013, V 50/2013-10, ausgesprochen, dass der als Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Grabern zu qualifizierende Teil der Kundmachung vom 14. Dezember 2012 mit dem Wortlaut
“Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern hat in seiner Sitzung am 28. November 2012 beschlossen, gemäß § 16 in Verbindung mit § 63 NÖ Gemeindeordnung 1973 eine
Volksbefragung
über die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Grabern durchzuführen.
Die Abstimmungsfrage lautet:
Sollen im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Grabern
Windkraftanlagen errichtet werden?
O JA O NEIN”
, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. Dezember 2012 bis 21. Jänner 2013, gesetzwidrig war.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 23. September 2013 zugestellt.