(1) Die näheren Bestimmungen über die Form des Ehrenzeichens, seine Stufen und die Art des Tragens, die Verleihungsurkunde sowie die Richtlinien für die Verleihung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
(2) Der Verlust des Ehrenzeichens ist bei wiederholter Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer Übertretung auszusprechen, wenn offenkundig ist, daß durch die wiederholten Straftaten das Ansehen des Bundeslandes Niederösterreich geschädigt wird.
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