Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweil nächsten Volkszählung stattfinden (§ 2b Abs. 6 K-LTWO).
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