§ 6
Verfahrensbestimmungen
Für das Abstimmungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 48 bis 54, 56 bis 66 und 74 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechtes durch Pfleglinge in Heil- und Pflegeanstalten sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des § 55 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung über die Wahlzeugen gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß jede der im Gemeinderat vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.
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