§ 5
Stimmverzeichnis
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch BGBl Nr 117/1996, geführten Wählerevidenz und der Unionsbürgerevidenz (§ 20a Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung) nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.
(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Gemeindevolksbefragung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.
(3) Die Bestimmungen der §§ 21 Abs 1 und 4, 22 und 26 bis 32 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Einspruchs- und Berufungsverfahren.
(4) Den im Gemeinderat vertretenen Parteien ist auf deren Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, so sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.
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