§ 4
Wahlbehörden, Stimmrecht
(1) Zur Durchführung der Gemeindevolksbefragung sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung jeweils im Amt sind. Die diese Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag Gemeindebürger sind. Jeder Stimmberechtigte darf im Stimmverzeichnis (§ 5) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Gemeindevolksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 37 und 64 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung sinngemäß.
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