§ 2
Einleitung
(1) Die Verordnung, mit der die Gemeindevolksbefragung angeordnet wird, hat zu enthalten:
a) die Frage,
b) das Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs 2),
c) den Tag der Abstimmung,
d) den Stichtag.
(2) Die Frage ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu formulieren, daß eine Beantwortung entweder mit "Ja" oder "Nein" oder die Zustimmung zu einer von höchstens drei zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten erfolgen kann.
(3) Der Tag der Abstimmung ist auf einen Sonntag oder Feiertag festzusetzen. Die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung darf nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Gemeindevolksbefragung liegen.
(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Gemeindevolksbefragungen angeordnet werden.
(6) Die Verordnung des Gemeinderates über die Anordnung der Gemeindevolksbefragung ist spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
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