§ 13
(1) Diese Kundmachung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung tritt die Kundmachung der Landesregierung vom 25. März 1980, LGBl Nr 28, über die Gemeindevolksbefragung, außer Kraft.
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