§ 10
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und die gültigen Stimmzettel
a) wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten war, nach Ja- und Nein-Stimmen und
b) wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, nach den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten
zu ordnen.
(3) Die Wahlbehörde hat zu ermitteln:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten war, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen,
e) wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, die Summe der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen Stimmen.
(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs 2) zu ermitteln.
(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(7) Die Ausfertigung der Niederschrift und die Abstimmungsverzeichnisse hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(8) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Gemeindevolksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Gemeindevolksbefragung getrennt durchzuführen.
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