§ 1
Anordnung
(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen (§ 57 Abs 1 K-AGO).
(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 49 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung) angeordnet werden (§ 57 Abs 2 K-AGO).
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