Vorwort
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, G 228/03-6, die Worte „der Höhe“ in § 48 Abs. 6 erster Satz des Gesetzes vom 15. November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die aufgehobenen Teile der Bestimmung nicht mehr anzuwenden sind und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.