Vorwort
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G 59/96-8 ua., ausgesprochen, daß die Wortfolge „oder dem rechtswirsamen Flächenwidmungsplan des Gemeinde“ im § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl.Nr. 27/1991, in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 66/1996, verfassungswidrig war.