Art. 1 Artikel 1 — Vereinbarung über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
Die Länder bekennen sich zur Anwendung und Umsetzung der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023.
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