Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Kündigung
Vorwort
Kündigung
Art. 1
Das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, kündigt die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 15/1976, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 37/1978, gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1.
Die Burgenländische Landesregierung hat am 16. Mai 2017 beschlossen, die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zu kündigen.
Der Burgenländische Landtag hat dieser Kündigung am 8. Juni 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Das Land Burgenland hat sodann die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe gegenüber den Vertragsländern unter Einhaltung der Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres 2017 schriftlich gekündigt.
Die Vereinbarung tritt damit für das Land Burgenland mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.