Zusammenarbeit Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP; Inkrafttreten Steiermark
Vorwort
Art. 1
Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP, LGBl. Nr. 1/2016, tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 2 gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft.