§ 2
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
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