VfGH - Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzwidrigkeit
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 1979, V 25, 26, 27/78-17, V 28/78-17, V 35/78-13, V 1/79-13, V 6/79-12 und V 14/79-11, zu Recht erkannt:
(1) Gesetzwidrig waren:
1. die vom Landeshauptmann von Burgenland “für die Landesregierung” erlassene Dienstanweisung vom 28. Oktober 1977, Zl. LAD-1852/22-1977, betreffend Außerkrafttreten der Referatseinteilung 1973;
2. der Beschluß der Burgenländischen Landesregierung vom 16. November 1977 über die interne Geschäftsverteilung zur Vorbereitung der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung durch ihre Mitglieder;
3. die vom Landeshauptmann von Burgenland “für die Landesregierung” erlassene Dienstanweisung vom 24. November 1977, Zl. LAD-1978/27-1977, betreffend Beschluß über die interne Geschäftsverteilung zur Vorbereitung der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung durch ihre Mitglieder, mit Aufnahme des Punktes 4;
4. die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 1978, LGBl. Nr. 19/1978, mit der die Geltungsdauer der Referatseinteilung 1977 verlängert wird.
(2) Als gesetzwidrig wird aufgehoben Punkt 4 der vom Landeshauptmann von Burgenland “für die Landesregierung” erlassenen Dienstanweisung vom 24. November 1977, Zl. LAD-1978/27-1977, betreffend Beschluß über die interne Geschäftsverteilung zur Vorbereitung der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung durch ihre Mitglieder.