Erklärung der Vitaquellen als Heilquellen
Vorwort
§ 1
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Heilquellen- und Kurortegesetzes 1956, LGBl. Nr. 15, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 20. Okt. 1959, Zl. LAD/I-426/3-1959, die auf der Parz. Nr. 198 der Kat. Gem. Sulz bei Güssing erschlossenen Quellen I und II (Vitaquellen) gemäß den §§ 1 und 4 des angeführten Gesetzes als Heilquellen erklärt hat.