LandesrechtBurgenlandKundmachungenAnzeigepflicht bei Erkrankungen in Anstalten und Internaten

Anzeigepflicht bei Erkrankungen in Anstalten und Internaten

In Kraft seit 27. Oktober 1956
Up-to-date

§ 1

Unter Internaten sind nur Anstalten zu verstehen, die Zöglinge beherbergen. Die Vorschriften des § 1 der Verordnung bezieht sich auf Lehr- und Erziehungsanstalten nur dann, wenn sie Internate sind.

Die Anstalten und Internate sind:

Im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See:

In Neusiedl am See

Im Verwaltungsbezirk Eisenstadt:

In Wimpassing.

Im Bereich des Magistrates der Freistadt Eisenstadt:

In Eisenstadt.

Im Verwaltungsbezirk Mattersburg:

In Mattersburg.

Im Verwaltungsbezirk Oberpullendorf:

In Steinberg und Lockenhaus.

Im Verwaltungsbezirk Oberwart:

In Bernstein, Oberschützen, Oberwart und Rechnitz.