Anzeigepflicht bei Erkrankungen in Anstalten und Internaten
Vorwort
§ 1
Unter Internaten sind nur Anstalten zu verstehen, die Zöglinge beherbergen. Die Vorschriften des § 1 der Verordnung bezieht sich auf Lehr- und Erziehungsanstalten nur dann, wenn sie Internate sind.
Die Anstalten und Internate sind:
Im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See:
In Neusiedl am See
Im Verwaltungsbezirk Eisenstadt:
In Wimpassing.
Im Bereich des Magistrates der Freistadt Eisenstadt:
In Eisenstadt.
Im Verwaltungsbezirk Mattersburg:
In Mattersburg.
Im Verwaltungsbezirk Oberpullendorf:
In Steinberg und Lockenhaus.
Im Verwaltungsbezirk Oberwart:
In Bernstein, Oberschützen, Oberwart und Rechnitz.